Home
Coming Out
Safer Sex
Gay ABC
Literatur


Unser Sponsor:

Gay-Shop mit vielen DVD's und Toys




Coming Out Infos in English

Infos Coming Out en français


SCHWULE UND RECHT

Recht auf Homosexualität
Vom Bundesgericht ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit anerkannt, auch wenn es nicht ausdrücklich in der Verfassung steht. Im Jahr 1992 hat es ausdrücklich festgehalten, dass auch die Gleichgeschlechtlichkeit ein Grundrecht darstellt. Auf dein Grundrecht kannst du dich auch berufen, wenn du noch nicht mündig, d.h. 18 Jahre alt, bist.

Antidiskriminierung
Antidiskriminierungsbestimmungen verbieten es, jemanden wegen seiner geschlechtlichen Orientierung zu benachteiligen. Sie sind aber nicht direkt einklagbar. In der Schweiz herrscht da auf Bundesebene Steinzeit: Es gibt in der Bundesverfassung keine Antidiskriminierungsbestimmung zugunsten von Schwulen und Lesben. Fortschrittlicher sind da einzelne Kantone (Appenzell Ausserrhoden, Bern) sowie deutsche Bundesländer: Sie kennen bereits einzelne für Schwule anwendbare Antidiskriminierungsbestimmungen.

Schutzalter
Das Schutzalter für schwulen Sex beträgt 16 Jahre. Falls der Altersunterschied der beiden nicht mehr als drei Jahre beträgt, können einer oder beide auch unter 16 Jahre alt sein. Wenn du 17 Jahre alt bist, kannst du also mit einem 14jährigen straffrei ins Bett gehen. Ein 19jähriger muss aber von einem 15jährigen die Finger lassen.

Schule/Universität
Schwulsein ist kein Entlassungs- oder Disziplinierungsgrund. Weder für Lehrer noch für Schüler. Verboten sind lediglich dieselben strafbaren Verhaltensweisen, die auch für Heteros gelten.

Lehre/Arbeit
Homosexualität ist kein Entlassungsgrund. Auch dann nicht, wenn angeblich deswegen der sogenannte Betriebsfrieden gestört wird. Entlassen werden dürfen oder müssen aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vielmehr diejenigen Personen, welche einen schwulen Mitarbeiter nicht akzeptieren können. Erhältst du eine Kündigung, verlange eine schriftliche Begründung und wende dich an einen Vertrauensanwalt. Wird Homosexualität als Entlassungsgrund genannt, ist die Kündigung missbräuchlich. Das führt allerdings nicht dazu, dass du deine Stelle behältst: du hast nur Anspruch auf eine Entschädigung. Leider ist aber Homosexualität immer noch ein Einstellungshindernis: Bei der Stellensuche ist es wegen der fehlenden Antidiskriminierungsbestimmungen meist nicht ratsam, dem künftigen Arbeitgeber dein Schwulsein auf die Nase zu binden. Falls er dich fragt, ob du schwul bist, verweigere nicht die Antwort, denn dann wirst du bestimmt nicht eingestellt, sondern mach von deinem Notwehrrecht der Lüge Gebrauch und stell dich als Heteromacker dar, falls du überhaupt noch an der Stelle interessiert bist. Selbst wenn der Arbeitgeber später von deinem Schwulsein erfährt, ist eine darauf gestützte Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich - ausser wenn es sich bei ihm um eine der Religionsgemeinschaften handelt, die Homosexualität bekannterweise ablehnen.

Miete
Hier gilt ähnliches wie im Arbeitsrecht: Homosexualität ist kein Kündigungsgrund. Auch darfst du deinen Freund in die Wohnung aufnehmen, musst allerdings den Vermieter davon in Kenntnis setzen. Eine wegen Homosexualität oder der Aufnahme eines Freundes in die Wohnung ausgesprochene Kündigung (auch hier: Begründung verlangen!) kann bei der Schlichtungsstelle in Mietsachen angefochten werden. Die Kündigung wird dann aufgehoben, und das Mietverhältnis dauert weiter an. Wenn ihr als schwules Paar eine Wohnung sucht und zweifelt, ob der Vermieter euch akzeptiert, empfiehlt es sich, dass sich der eine (in der Regel der Finanzstärkere) für die Wohnung bewirbt und den andern unter Mitteilung an den Vermieter bei sich aufnimmt, sobald er die Wohnung hat.

Konkubinat
Ein schwules Konkubinat kannst du ohne schriftlichen Vertrag eingehen. Möchtest du gewisse Punkte eures Zusammenlebens regeln, empfehlen sich die 'Rechtstips für die gleichgeschlechtliche Partnerschaft' (siehe Kasten!) mit einem Set Musterverträge. Schriftliche Regelungen sind vor allem nötig, wenn du bei Krankheit des Partners Auskunft vom behandelnden Arzt erhalten willst, wenn man nicht will, dass im Todesfall die Erbschaft an die Eltern und Geschwister, sondern an den Freund fällt, oder nur schon beim banalen Problem, die eingeschriebene Post für den Freund abholen zu können.

«Du schwule Sau!»
Antischwule Gewalt, Beschimpfung, Ehrverletzung oder Tätlichkeit gegenüber Schwulen ist genauso strafbar wie gegenüber Heteros. Wie man Strafanzeigen macht, ohne auf dem Polizeiposten abgewimmelt zu werden, erfährst du bei einem Vertrauensanwalt (siehe Kasten). Im Kanton Zürich hilft dir die Opferhilfestelle für männliche Opfer sexueller Gewalt weiter. Sie baut zusammen mit der Stadtpolizei und der Bezirksanwaltschaft Zürich ein Netzwerk für schwule Opfer auf.

Die 'Rechtstips für die gleichgeschlechtliche Partnerschaft' erhältst du in schwulen Buchläden und bei

Pink Cross, Postfach 7512, 3001 Bern

Eine Liste von Vertrauensanwälten hat dein Beratungstelefon oder ebenfalls Pink Cross